英文摘要 |
Die Achtung der Menschenwürde, die Freiheit, die Rechtsstaatlichkeit sowie die Wahrung der Menschenrechte gehören zu den Werten, auf die sich die Europäische Union gründet (Art. 2 Satz 1 EUV). Zentrale Standards in Form von Beschuldigtenrechten im Strafverfahren haben schon im Jahr 2000 Eingang in die erste Fassung einer Charta der Grundrechte der Europäischen Union gefunden,1 die schließlich mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1.12.2009 rechtsverbindlich wurde. 2 Im Gegensatz zur deutschen Verfassung (Grundgesetz), das sich auch für das Strafverfahren weitgehend auf die zentrale Forderung nach rechtsstaatlichen Strukturen zurückzieht (Art. 20 Abs. 3 GG) und anders als Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht einmal den Anspruch auf ein faires Verfahren explizit verbrieft, verfügt die Europäische Union mit dem Titel VI ihrer Charta der Grundrechte über einen ausformulierten Katalog an „Justiziellen Rechten“ (auch) im Strafverfahren. |