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Mit der im Sommer 2017 erfolgten Reform des Straßenverkehrsgesetzes 1 hat der deutsche Gesetzgeber deutlich gemacht, dass sich die neuen Formen der Mobilität durchaus im Rahmen des überkommenen und bewährten Straßenverkehrsrechts regulieren lassen. Ziel der Reform des Straßenverkehrsrechts war es, rechtliche Grundlagen für das hoch- und vollautomatisierte Fahren zu formulieren. §1a Abs. 1 StVG legt fest, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeuges mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion zulässig ist, wenn die Funktion ,,bestimmungsgemäß“ verwendet wird2. So darf ein Fahrzeug etwa ,,nicht mittels einer automatisierten Fahrfunktion auf Landstraßen betrieben werden, wenn das System nur für den Einsatz auf Autobahnen vorgesehen ist 3 .“ Der Ausdruck ,,bestimmungsgemäß“ knüpft an die Zweck- und Nutzungsbestimmung des Herstellers an. |