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Unter dem etwas irreführenden Stichwort’’Notwehrprovokation’’wird die Frage erörtert, ob auchdemjenigen, der die Notwehrlage in vorwerfbarer Weise verursacht (’’provoziert’’) hat, dieAbwehrbefugnisse der Notwehr nach§32 StGB ungemindert oder nur eingeschränkt oder gar nichtmehr zustehen.’’Provoziert’’wird genau genommen nicht die’’Notwehr’’als Verteidigungshandlung,sondern die Notwehrlage, noch genauer: der Angriff, auf den dann mit Abwehr reagiert wird. Da dasProvokationsverhalten zeitlich vor der Notwehrlage liegt, spricht man auch von’’Vorverhalten’’oderwertend von’’Vorverschulden’’. |