英文摘要 |
Ein „Recht auf Bildung“ in Schule und Hochschule vermessen zu sollen, ist eine Herausforderung. Denn „Bildung“ ist ein außerordentlich komplexer, von historischen, soziologischen und kulturellen Faktoren abhängiger Begriff, der je nach Kontext und Interessenlage mit ganz unterschiedlichen Inhalten angefüllt werden kann. Bildung ist mehr als Unterrichtung und stärker auf Interaktion ausgerichtet als Erziehung; sie beschreibt den idealtypisch lebenslangen Prozess jedes einzelnen Menschen, in dem dieser seine geistigen, kulturellen und lebenspraktischen Fähigkeiten erwirbt und erweitert sowie seine charakterlichen und sozialen Kompetenzen vervollkommnet. Seit dem II. Weltkrieg steht die deutsche Staatsrechtslehre der Aufnahme von sozialen Grundrechten in das Grundgesetz im Allgemeinen und eines Rechtes auf Bildung im Besonderen mehrheitlich skeptisch gegenüber. Den Scheitelpunkt markiert insoweit das NC-Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 1972, in dem dieser die Möglichkeit unmittelbarer Teilhaberechte – im konkreten Fall aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) abgeleitet – bejahte. Dabei ist es, sieht man von dem Sonderfall des unmittelbar aus der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Anspruch auf das Existenzminimum ab, bis heute geblieben. Das gilt auch mit Blick auf das Recht auf Bildung. Vor diesem Hintergrund sollen im Folgenden die Vorgaben des Grundgesetzes (I.), der Landesverfassungen (II.), des Unions- und Völkerrechts (III.) für ein „Recht auf Bildung“ dargestellt, die Konturen dieses „Rechtes“ skizziert (IV.) und auf einige aktuelle Fragen angewandt werden (V.). Einige Bemerkungen zum sich wandelnden Stellenwert des Rechts auf Bildung schließen die Überlegungen ab (VI.). |